Häufige Fragen

Ja, Sie haften gemäß der Verkehrssicherungspflicht.

Verkehrssicherungspflicht

Der Begriff „Verkehrssicherungspflicht“ , hat sich als Fachbegriff etabliert und wird von § 1295 ABGB (Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch) abgeleitet. Denn derjenige, der eine Gefahrenquelle „schafft”, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung nach Tunlichkeit abzuwenden. Dazu ist im § 1319 ABGB (Gebäudehaftung) festgelegt: „Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe.“ Diese Bestimmung findet analog für Bäume Anwendung.

… in der Rechtsprechung

Wie auch in anderen Fällen kommt es bei Körperverletzung zu einem strafrechtlichen Prozess und bei Sachbeschädigung ggf. zu einem zivilrechtlichen Verfahren. Die Rechtsprechung verlangt dabei vom Baumeigentümer entsprechende Vorsorge zu treffen, die in derartigem Umfang zu erfolgen hat, dass nur noch wirkliche Fälle von „höherer Gewalt” haftungsbefreiend wirken. Schadenersatz ist zu leisten, wenn mit vernünftigen wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Mitteln genau dieser Schaden hätte vorhergesehen und verhindert werden können. Im gerichtlichen Verfahren hat der Grundeigentümer somit nachzuweisen, daß er alles unternommen hat, um der gebotenen Sorgfaltspflicht zu entsprechen. Dabei haften auch Private.

In Wien gibt es ein Baumschutzgesetz das besagt:

Es dürfen nur Obstbäume und Bäume mit einem Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, die einen Stammumfang kleiner als 40cm haben umgeschnitten werden.

Für alle anderen, gilt das Wiener Baumschutzgesetz und benötigen für die Rodung daher eine Bewilligung.

Prinzipiel kann das ganze Jahr über geschnitten werden.

Doch bei Temperaturen von unter -5 Grad Celsius (über einen längeren Zeitraum) ist davon abzuraten.

Dafür gibt es zwei passende Termine.

Entweder im Juni- September oder gleich nach der Nuss.

Die Natur kennt keinen Baumschnitt – jedoch ist es  sinnvoll, den Baum zu beschneiden. Denn nur so kann er sich gut entwickeln bzw. kann man so die Blüten- und Fruchtbildung bei Obstbäumen anregen.

Bei Jungbäumen nennt sich das „Erziehungschnitt“ und bei älteren Bäumen spricht man von einer „Kronenpflege“.

  • Ein Wurzelstock im Garten ist oft eine Stolpergefahr!
  • Ein Wurzelstock stört oft beim Rasemähen, egal wie tief man ihn abschneidet.
  • Ein Wurzelstock ist oft kein schöner Anblick.
  • Ein Wurzelstock verrottet zwar, aber das dauert viele Jahre.
  • Nach erfolgter Wurzelstockfräsung kann wieder ein Rasen angelegt oder sogar ein Baum nachgepflanzt werden.

Einen Wurzelstock mit dem Bagger ausgraben ist natürlich möglich, nur haben Sie danach ein Loch im Garten und entsorgt muß dieser auch werden. Dabei entstehen Kosten für den Bagger, für die Entsorgung und das verfüllen des Lochs mit Erde, die wiederum geliefert werden muss.

Dem gegenüber ist eine Wurzelstockfräsung sicher eine günstige Alternative.

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